Gesellschaftsformen für Energiegesellschaften
Energie in Bürgerhand muss organisiert werden. Außerdem hat die Energieerzeugung und die Verteilung von Strom und Wärme mit Geld zu tun. Die Risiken der Investitionen und eine Haftungsbegrenzung auf die private Kapitaleinlage sind wesentliche Kriterien bei der Gründung von Energiegesellschaften.
Die RegionalEnergie Elbe-Weser informiert über die unterschiedlichen Gesellschaftsformen, vermittelt Kontakte und hat bereits bei der Gründung von Energiegesellschaften aktiv mitgearbeitet. MEHR
Welche Gesellschaftsformen gibt es für Energiegesellschaften?
Bewährt und weit verbreitet sind
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Energiegenossenschaften
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Kommanditgesellschaften in Form einer GmbH & Co. KG
Sonderformen für Energiegesellschaften sind
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GmbH
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Verein
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wirtschaftlicher Verein
Die Energiegenossenschaft
Die ersten Genossenschaften wurden in Deutschland 1847 gegründet. Besonders bekannt sind landwirtschaftliche Genossenschaften, Wohnungsbaugenossenschaften und die Volks- und Raiffeisen Banken. Die ältesten Energiegenossenschaften gibt es seit Mitte des 19. Jahrhunderts. Neuere Beispiele sind Greenpeace Energy, Netzkauf EWS eG in Schönau und neuerdings die PROKON Regenerative Energien eG. MEHR
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Vorteile: Genossenschaften zeichnen sich dadurch aus, dass jedes Mitglied bei Abstimmungen 1 Stimme hat. Genossenschaften sind besonders demokratisch, benötigen nur einen geringen Beitrag und können deshalb viele Menschen beteiligen.
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Nachteile: Für Projektentwicklungen werden schnelle Entscheidungen, Flexibilität, Kapital und Risikobereitschaft benötigt. Genossenschaften können hierfür zu langsam sein.
Genossenschaften eignen sich deshalb besonders für bereits bestehende Projekte und Strukturen, wie für die Betriebsführung von Energieanlagen oder für Regionalstrom-Angebote. MEHR
Kommanditgesellschaften (GmbH & Co. KG)
Eine GmbH & Co. KG ist die bewährte Form für Bürgerwindpark-Projekte. Die Kommanditisten sind Mit-Eigentümer und an Verlusten und Gewinnen der Gesellschaft beteiligt. Ihre Haftung ist auf das von ihnen gezeichnete Kapital begrenzt. Eine Zuschusspflicht kann (und sollte unbedingt) im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden. Die Stimmenanteile entsprechen der Kapitaleinlage, wer viel zahlt, hat auch viele Stimmen.
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Vorteile: Eine Kapitalerhöhung und die Aufnahme neuer Kommanditisten ist einfach. Die Haftungsbegrenzung ist geregelt (wenn der Vertrag die richtigen Abschnitte enthält).
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Nachteile: Kleine Kommanditisten haben wenig zu sagen, in der Realität: nichts.
Der Schutz kleiner Kommanditisten ist deshalb besonders zu achten. Die Bürgerbeteiligung, Vorrangregelungen für kleine Anteile, der Schutz kleiner Kommanditisten müssen von Anfang an im Gesellschaftsvertrag geregelt werden. Auch die besonderen und ideellen Ziele einer Bürgergesellschaft, wie ein Vorrang für die regionale Bevölkerung und ein Regionalstrom-Tarif gehören von Anfang an in den Gesellschaftsvertrag. MEHR